Kooperation
Wir sind durch das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
nach dem Betäubungsmittelgesetz (§§ 35/36) als Selbsthilfeeinrichtung anerkannt.
Süchtige Menschen können, anstatt eine Strafe im Gefängnis abzubüßen zu uns kommen und ein suchtfreies Leben erlernen.
Wenn die Strafe nach §35,36 BtMG ausgesetzt werden soll, so ist folgendes zu beachten:
01
Wir brauchen eine schriftliche Bewerbung des Bewerbers.
02
Wir brauchen von einer Drogenberatung oder vom Sozialdienst der Haftanstalt eine Stellungnahme, die den Aufenthalt bei uns befürwortet.
03
Daraufhin nennen wir einen verbindlichen Aufnahmetermin.
04
Mit der schriftlichen Stellungnahme des Sozialdienstes und unserem Schreiben über einen Aufnahmetermin kann bei Gericht die Aussetzung der Haftstrafe nach §§ 35,36 BtMG beantragt werden.
05
Nachdem das Gericht der Aussetzung der Strafe zugestimmt hat, kann die Aufnahme erfolgen.
06
Eine Kostenzusage durch eine Renten- oder Krankenversicherung benötigen wir nicht.
06
Wir finanzieren unsere Arbeit durch Spenden, Erträgen aus unseren Zweckbetrieben sowie Zuschüssen und Zuwendungen.
Eine schnelle Aufnahme
Eine schnelle und einfache Aufnahme ist jederzeit möglich. Kontaktieren Sie uns.
Zuverlässige Information
Wir informieren umgehend über alles Wesentliche.
Aufnahme auch ohne Kostenträger
Aufnahme auch ohne Kostenträger. Wir bieten diese Möglichkeit nach Absprache an.
Kostenersparnis
Wir entlasten die Justizbehörden im gesamten Bundesgebiet.